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ARTIKEL 2 Rahmenabkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit EU, Mitgliedstaaten – Philippinen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2018

ARTIKEL 2

Ziele der Zusammenarbeit

Im Hinblick auf den Ausbau ihrer bilateralen Beziehungen verpflichten sich die Vertragsparteien, einen umfassenden Dialog zu führen und ihre weitere Zusammenarbeit in allen in diesem Abkommen genannten Bereichen von beiderseitigem Interesse zu fördern. Ihre Anstrengungen haben insbesondere das Ziel,

  1. a)in allen einschlägigen regionalen und internationalen Gremien und Organisationen in politischen, sozialen und wirtschaftlichen Fragen zusammenzuarbeiten,b)bei der Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität zusammenzuarbeiten,c)auf dem Gebiet der Menschenrechte zusammenzuarbeiten und einen Dialog über die Bekämpfung schwerer Verbrechen von internationalem Belang zu führen,d)bei der Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen, Kleinwaffen und leichten Waffen sowie bei der Förderung von Friedensprozessen und der Konfliktprävention zusammenzuarbeiten,e)in allen handels- und investitionsrelevanten Bereichen von beiderseitigem Interesse zusammenzuarbeiten, um Handel und Investitionen zu erleichtern und Handels- und Investitionshemmnisse zu beseitigen, wobei die Grundsätze der WTO sowie laufende und künftige regionale EU-ASEAN-Initiativen zu beachten sind,f)im Bereich Recht und Sicherheit, einschließlich der Themen rechtliche Zusammenarbeit, Drogen, Geldwäsche, Bekämpfung der organisierten Kriminalität und der Korruption, Datenschutz sowie Flüchtlinge und Binnenvertriebene, zusammenzuarbeiten,g)in den Bereichen Migration und Arbeit auf See zusammenzuarbeiten,h)in allen anderen Bereichen von beiderseitigem Interesse zusammenzuarbeiten, insbesondere Beschäftigung und soziale Angelegenheiten, Entwicklungszusammenarbeit, Wirtschaftspolitik, Finanzdienstleistungen, verantwortungsvolles Handeln im Steuerbereich, Industriepolitik und KMU, Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT), audiovisueller Sektor, Medien und Multimedia, Wissenschaft und Technologie, Verkehr, Tourismus, Bildung, Kultur, Dialog zwischen den Kulturen und den Religionen, Energie, Umwelt und natürliche Ressourcen einschließlich des Klimawandels, Landwirtschaft, Fischerei und ländliche Entwicklung, regionale Entwicklung, Gesundheit, Statistik, Katastrophenschutz und öffentliche Verwaltung,i)die Beteiligung beider Vertragsparteien an subregionalen und regionalen Kooperationsprogrammen, die der jeweils anderen Vertragspartei offenstehen, zu verstärken,j)die Rolle und das Profil der Philippinen und der Europäischen Union zu schärfen,k)die Verständigung zwischen den Menschen sowie einen wirksamen Dialog und Austausch mit der organisierten Zivilgesellschaft zu fördern.

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2018

Gesetzesnummer

20010179

Dokumentnummer

NOR40201034

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