vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 1 Konzentrierte Aktion auf dem Gebiet der künstlichen Intelligenz und der Mustererkennung (COST-Aktion 13)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1986

Artikel 1

Artikel 1

Die Gemeinschaft und die beteiligten Nichtmitgliedstaaten, nachstehend „Vertragsparteien“ genannt, beteiligen sich für einen Zeitraum bis zum 21. November 1986 an einer konzertierten Aktion auf dem Gebiet der künstlichen Intelligenz und der Mustererkennung.

Diese Aktion ist in Anhang A im einzelnen beschrieben.

Die Staaten bleiben voll für die in ihren jeweiligen nationalen Instituten und Gremien durchgeführten Forschungsarbeiten verantwortlich; ausgenommen hiervon sind Forschungsarbeiten, die mit der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, nachstehend „Kommission“ genannt, im Wege von Forschungsverträgen durchgeführt werden.

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2017

Gesetzesnummer

10009597

Dokumentnummer

NOR12121720

alte Dokumentnummer

N7198612152L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)