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Artikel 1 Inter-Amerikanische Investitionsgesellschaft

Aktuelle FassungIn Kraft seit 05.9.1986

ARTIKEL I

Zweck und Aufgaben

Abschnitt 1

Zweck

Zweck der Gesellschaft ist es, die wirtschaftliche Entwicklung ihrer in der Entwicklung befindlichen regionalen Mitgliedstaaten durch Ermutigung zur Gründung, Erweiterung und Modernisierung von Privatunternehmen, vorzugsweise kleinen und mittleren Unternehmen, zu fördern, um dadurch die Tätigkeit der Inter-Amerikanischen Entwicklungsbank (im folgenden als „Bank'' bezeichnet) zu ergänzen.

Unternehmen, an denen die Regierung oder andere öffentliche Rechtsträger einen Kapitalanteil innehaben und die durch ihre Tätigkeit den privaten Sektor der Wirtschaft stärken, kommen für eine Finanzierung durch die Gesellschaft in Frage.

Abschnitt 2

Aufgaben

Zur Erfüllung ihres Zweckes nimmt die Gesellschaft zur Unterstützung der in Abschnitt 1 genannten Unternehmen folgende Aufgaben wahr:

Abschnitt 3

Politik

Artikel 1

Die Tätigkeit der Gesellschaft wird in Übereinstimmung mit der Geschäfts-, Finanz- und Investitionspolitik durchgeführt, die im einzelnen in vom Exekutivdirektorium der Gesellschaft genehmigten Vorschriften, die von diesem geändert werden können, festgelegt ist.

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