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Artikel 1 Haager Straßenverkehrsübk

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.6.1975

Artikel 1

Dieses Übereinkommen bestimmt das auf die außervertragliche zivilrechtliche Haftung aus einem Straßenverkehrsunfall anzuwendende Recht, unabhängig von der Art des Verfahrens, in dem darüber befunden wird.

Unter Straßenverkehrsunfall im Sinne dieses Übereinkommens ist jeder Unfall zu verstehen, an dem ein oder mehrere Fahrzeuge, ob Motorfahrzeuge oder nicht, beteiligt sind und der mit dem Verkehr auf öffentlichen Straßen, auf öffentlich zugänglichem Gelände oder auf nichtöffentlichem, aber einer gewissen Anzahl befugter Personen zugänglichem Gelände zusammenhängt.

Zur Frage, ob die Kollisionsnormen des Übereinkommens zwingend sind oder von den Parteien kraft Rechtswahl ausgeschlossen werden können, nimmt das Übereinkommen nicht ausdrücklich Stellung.

Schlagworte

Kollisionsrecht, Kraftfahrzeug, Deliktshaftung

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2020

Gesetzesnummer

10002339

Dokumentnummer

NOR12030203

alte Dokumentnummer

N2197515536R

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