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Artikel 2 Haager Straßenverkehrsübk

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.6.1975

Artikel 2

Dieses Übereinkommen ist nicht anzuwenden

1. auf die Haftung von Fahrzeugherstellern, -verkäufern und -reparaturunternehmern;

2. auf die Haftung des Eigentümers des Verkehrswegs oder jeder anderen Person, die für die Instandhaltung des Weges oder die Sicherheit der Benutzer zu sorgen hat;

3. auf die Haftung für Dritte, ausgenommen die Haftung des Fahrzeugeigentümers oder des Geschäftsherrn;

4. auf Rückgriffsansprüche zwischen haftpflichtigen Personen;

5. auf Rückgriffsansprüche und den Übergang von Ansprüchen, soweit Versicherer betroffen sind;

6. auf Ansprüche und Rückgriffsansprüche, die von Einrichtungen der sozialen Sicherheit, Trägern der Sozialversicherung oder anderen ähnlichen Einrichtungen und öffentlichen Kraftfahrzeug-Garantiefonds *) oder gegen sie geltend gemacht werden sowie auf jeden Haftungsausschluß, der in dem für diese Einrichtungen maßgebenden Recht vorgesehen ist.

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*) Für die Schweiz: Motorfahrzeug-Garantiefonds

Zu Z 3: Gilt auch für die Haftung des Halters (Ausnahme wie für den

Eigentümer).

Schlagworte

Fahrzeugverkäufer, Fahrzeugreparaturunternehmer

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2020

Gesetzesnummer

10002339

Dokumentnummer

NOR12030204

alte Dokumentnummer

N2197515537R

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