Artikel 1
Die Höhe der vom Bund nach § 47 Abs. 5 RAO gesondert zu zahlenden Pauschalvergütung für Leistungen der nach § 45 RAO bestellten Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen in überdurchschnittlich lang dauernden Verfahren nach § 16 Abs. 4 RAO wird für das Jahr 2015 mit insgesamt 679 994,31 Euro festgesetzt.
Zuletzt aktualisiert am
27.11.2019
Gesetzesnummer
20010784
Dokumentnummer
NOR40218746
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)