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Artikel 1 GATT - Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen - Beitritt Ungarn

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.9.1973

Teil I — Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

(1) Ungarn wird, sobald dieses Protokoll gemäß Ziffer 11 in Kraft tritt, zu einer Vertragspartei des Allgemeinen Abkommens im Sinne seines Artikels XXXII und wendet gegenüber Vertragsparteien vorläufig und nach Maßgabe dieses Protokolls an:

  1. a) Die Teile I, III und IV des Allgemeinen Abkommens, und
  2. b) Teil II des Allgemeinen Abkommens im größtmöglichen Ausmaß, das mit seinen am Tage des Datums des Protokolls bestehenden Rechtsvorschriften vereinbar ist.

    Die Verpflichtungen, die in Artikel I Absatz 1 des Allgemeinen Abkommens gemäß einer Bezugnahme auf Artikel III enthalten sind, sowie die Verpflichtungen, die in Artikel II Absatz 2 lit. b gemäß einer Bezugnahme auf Artikel VI des Allgemeinen Abkommens enthalten sind, werden für die Zwecke dieser Ziffer als zum Teil II gehörig angesehen.

(2) a) Falls in diesem Protokoll nichts anderes bestimmt ist, sind die von Ungarn gegenüber Vertragsparteien anzuwendenden Bestimmungen des Allgemeinen Abkommens diejenigen, die in dem Text enthalten sind, welcher der Schlußakte der 2. Tagung des Vorbereitenden Komitees der Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Beschäftigung angeschlossen ist, und zwar in der durch solche Übereinkommen berichtigten, ergänzten oder auf andere Weise geänderten Fassung, die am Tage, an dem Ungarn Vertragspartei wird, in Kraft stehen.

b) In den Fällen, in denen Artikel V Absatz 6, Artikel VII Absatz 4 lit. d und Artikel X Absatz 3 lit. c des Allgemeinen Abkommens auf das Datum jenes Abkommens Bezug nehmen, ist für Ungarn das Datum dieses Protokolls anzuwenden.

(3) a) Ziffer 1 hindert Ungarn nicht, seine bestehenden Handelsvorschriften hinsichtlich Waren beizubehalten, die aus den in der Anlage A genannten Ländern stammen oder für diese bestimmt sind.

b) Ungarn verpflichtet sich, daß seine Handelsvorschriften oder jede Änderung in diesen, oder jede Ausdehnung der Liste der Länder, auf die in vorhergehender lit. Bezug genommen wird, seine Verpflichtungen nicht beeinträchtigt, Vertragsparteien nicht diskriminiert oder auf andere Weise zu deren Nachteil gehandhabt wird.

(4) a) Vertragsparteien, die für Einfuhren aus Ungarn noch Verbote oder mengenmäßige Beschränkungen aufrechterhalten, die mit Artikel XIII des Allgemeinen Abkommens nicht vereinbar sind, werden das diskriminierende Element in diesen Beschränkungen nicht verstärken und verpflichten sich, sie allmählich abzubauen.

  1. b) Wenn aus außergewöhnlichen Gründen solche Verbote oder Beschränkungen nach dem 1. Jänner 1975 noch in Kraft sind, wird die in Ziffer 6 vorgesehene Arbeitsgruppe sie im Hinblick auf ihre Beseitigung überprüfen.
  2. c) Zu diesem Zweck notifizieren Vertragsparteien mit Inkrafttreten dieses Protokolls, am 1. Jänner 1975 und danach vor den Konsultationen gemäß nachstehender Ziffer 6, diskriminierende Verbote und mengenmäßige Beschränkungen, die noch auf Einfuhren aus Ungarn angewendet werden. Solche Notifikationen haben eine Liste der Waren, die diesen Verboten und Beschränkungen unterliegen, unter Angabe der Art der angewendeten Beschränkungen (Einfuhrquoten, Lizenzierungssysteme, Embargos usw.) als auch des Wertes des Handelsaustausches bei den betreffenden Waren sowie die Maßnahmen, die im Hinblick auf die Beseitigung dieser Verbote und Beschränkungen gemäß den vorstehenden lit. gesetzt wurden, zu enthalten.

(5) a) Wird im Handelsverkehr zwischen Ungarn und Vertragsparteien eine Ware in derart erhöhten Mengen oder unter solchen Bedingungen eingeführt, daß dadurch den inländischen Erzeugern gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Waren ein ernsthafter Schaden zugefügt wird oder zugefügt zu werden droht, so finden die Bestimmungen der lit. b bis e dieser Ziffer Anwendung.

  1. b) Ungarn oder die betreffende Vertragspartei kann um Konsultationen ersuchen. Jedes derartige Ersuchen ist den VERTRAGSPARTEIEN zu notifizieren. Wenn als Ergebnis solcher Konsultationen anerkannt wird, daß eine Situation gemäß vorstehender lit. a besteht, so werden die Ausfuhren eingeschränkt und andere Maßnahmen getroffen werden, um den Schaden zu verhüten oder zu beheben, einschließlich, wenn möglich, Maßnahmen hinsichtlich der Ausfuhrpreise.
  2. c) Sollte bei einer Konsultation gemäß lit. b ein Übereinkommen zwischen den betroffenen Vertragsparteien nicht zu erzielen sein, so kann die Angelegenheit den VERTRAGSPARTEIEN

    vorgelegt werden, welche die Angelegenheit unverzüglich untersuchen werden und geeignete Empfehlungen an Ungarn oder an die betreffende Vertragspartei richten können.

  1. d) Wenn trotz der in vorstehenden lit. b und c genannten Vorgangsweise ein Übereinkommen zwischen den betroffenen Vertragsparteien noch nicht erzielt ist, so steht es der betreffenden Vertragspartei frei, die Einfuhren der betreffenden Ware in dem Ausmaß und für so lange einzuschränken, als dies notwendig ist, um den Schaden zu verhüten oder zu beheben. Der anderen Partei steht es sodann frei, von ihren Verpflichtungen gegenüber der betreffenden Vertragspartei hinsichtlich eines im wesentlichen gleichwertigen Handelsvolumens abzuweichen.
  2. e) In Fällen besonderer Dringlichkeit, in denen ein Aufschub eine schwer gutzumachende Schädigung verursachen würde, kann vorläufig eine solche vorbeugende oder behebende Maßnahme ohne vorhergehende Konsultationen unter der Bedingung getroffen werden, daß Konsultationen unmittelbar nach Einleitung dieser Maßnahme stattfinden.

(6) a) Im Rahmen einer Arbeitsgruppe, die zu diesem Zweck geschaffen wird, sind Konsultationen zwischen Ungarn und den VERTRAGSPARTEIEN alle zwei Jahre, oder in jedem anderen Jahr auf das ausdrückliche Verlangen einer Vertragspartei oder Ungarns, abzuhalten, um die Wirksamkeit dieses Protokolls und die Entwicklung des gegenseitigen Handels zwischen Ungarn und den Vertragsparteien zu überprüfen.

  1. b) Während dieser Konsultationen ist der Wirksamkeit der Ziffer 3 lit. b dieses Protokolls besondere Aufmerksamkeit zu widmen. Die Parteien werden über die Entwicklung der ungarischen Einfuhren aus Vertragsparteien als auch der Vorschriften, die den ungarischen Außenhandel beeinflussen, konsultieren. Zu diesem Zweck wird die Arbeitsgruppe alle Gesichtspunkte der Entwicklung der ungarischen Einfuhren auf der Grundlage der unter anderem von Ungarn zur Verfügung gestellten diesbezüglichen Information prüfen.
  2. c) Die Arbeitsgruppe kann geeignete Empfehlungen hinsichtlich jedes aufgeworfenen Problems erstatten.
  3. d) Die Konsultationen haben den in der Anlage B dieses Protokolls aufgestellten Richtlinien zu folgen.

(7) In Übereinstimmung mit der Vorgangsweise gemäß Ziffer 6 oder nicht weniger als drei Monate vor einer Konsultation gemäß dieser Ziffer kann eine Vertragspartei Ungarn oder Ungarn eine Vertragspartei um Aufnahme von Konsultationen ersuchen. Jedes derartige Ersuchen ist den VERTRAGSPARTEIEN zu notifizieren. Sollte eine solche Konsultation zu keinem für die Vertragspartei oder für Ungarn zufrieden stellenden Ergebnis führen, so kann jene Vertragspartei gegenüber Ungarn oder Ungarn gegenüber jener Vertragspartei die Anwendung von Zugeständnissen oder anderen Verpflichtungen aus dem Allgemeinen Abkommen aussetzen, soweit dies für notwendig erachtet wird, und hat die VERTRAGSPARTEIEN von jeder solchen Maßnahme umgehend zu benachrichtigen. Über Ersuchen der betreffenden Vertragspartei oder jeder anderen Vertragspartei, die ein besonderes Interesse am Gegenstand der Konsultation hat, oder über Ersuchen Ungarns werden die VERTRAGSPARTEIEN mit der betreffenden Vertragspartei und mit Ungarn Konsultationen abhalten. Sollten solche Konsultationen zu keiner Übereinstimmung zwischen der Vertragspartei und Ungarn führen und sollte die Vertragspartei oder Ungarn weiter nach dieser Ziffer handeln, so steht es Ungarn oder der Vertragspartei während einer solchen Maßnahme frei, die Anwendung derartiger Zugeständnisse oder anderer Verpflichtungen aus diesem Protokoll gegenüber dieser Vertragspartei oder gegenüber Ungarn in einem gleichwertigen Ausmaß auszusetzen, soweit dies für notwendig erachtet wird.

(8) Ungarn behält sich seinen Standpunkt hinsichtlich der Bestimmungen des Artikels XV Absatz 6 des Allgemeinen Abkommens vor, verpflichtet sich aber, so lange Ungarn nicht Mitglied des Internationalen Währungsfonds ist, in Währungsfragen gemäß den Zielen des Allgemeinen Abkommens und in voller Übereinstimmung mit den Prinzipien zu handeln, die in dem von den VERTRAGSPARTEIEN in ihrer Resolution vom 20. Juni 1949 angenommenen Sonderabkommen über den Zahlungsverkehr enthalten sind. Ungarn wird den VERTRAGSPARTEIEN umgehend über jede von ihm getroffene Maßnahme berichten, die den VERTRAGSPARTEIEN hätte berichtet werden müssen, wenn Ungarn das Sonderabkommen über den Zahlungsverkehr unterzeichnet hätte. Ungarn wird jederzeit, vorausgesetzt, dass dies 30 Tage vorher angekündigt wird, über Ersuchen einer Vertragspartei mit den VERTRAGSPARTEIEN in Konsultationen eintreten, wenn diese Vertragspartei der Auffassung ist, daß Ungarn Währungsmaßnahmen ergriffen hat, die eine ins Gewicht fallende Wirkung auf die Anwendung der Bestimmungen des Allgemeinen Abkommens haben könnten oder mit den Grundsätzen oder Zielsetzungen des Sonderabkommens über den Zahlungsverkehr unvereinbar ist. Sollten die VERTRAGSPARTEIEN als Ergebnis einer solchen Konsultation finden, daß Ungarn eine Währungsmaßnahme entgegen den Zielen des Allgemeinen Abkommens ergriffen hat, so können sie bestimmen, daß der gegenwärtige Vorbehalt nicht mehr anzuwenden ist; Ungarn ist daraufhin an die Bestimmungen des Artikels XV Absatz 6 des Allgemeinen Abkommens gebunden.

Teil II — Liste der Zollzugeständnisse

(9) Sobald dieses Protokoll in Kraft tritt, wird die Liste in der Anlage C zu einer Liste des Allgemeinen Abkommens bezüglich Ungarns.

Teil III — Schlußbestimmungen

(10) Dieses Protokoll wird beim Generaldirektor der VERTRAGSPARTEIEN hinterlegt. Es liegt zur Unterzeichnung durch Ungarn bis 31. Dezember 1973 auf. Es liegt auch zur Unterzeichnung durch Vertragsparteien und die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft auf.

(11) Dieses Protokoll tritt am dreißigsten Tag nach dem Tage seiner Unterzeichnung durch Ungarn in Kraft.

(12) Nachdem Ungarn nach Ziffer 1 dieses Protokolls eine Vertragspartei des Allgemeinen Abkommens geworden ist, kann es dem Allgemeinen Abkommen auf Grund der anwendbaren Bestimmungen dieses Protokolls durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generaldirektor beitreten. Dieser Beitritt wird an dem Tag wirksam, an dem das Allgemeine Abkommen nach Artikel XXVI in Kraft tritt oder am dreißigsten Tag nach dem Tage der Hinterlegung der Beitrittsurkunde, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist. Der Beitritt zum Allgemeinen Abkommen gemäß dieser Ziffer wird für die Zwecke des Artikels XXXII Absatz 2 jenes Abkommens als Annahme des Abkommens gemäß seinem Artikel XXVI Absatz 4 angesehen.

(13) Ungarn kann die vorläufige Anwendung des Allgemeinen Abkommens vor seinem Beitritt zu diesem gemäß Ziffer 12 zurücknehmen. Eine derartige Zurücknahme wird am sechzigsten Tag nach dem Tage wirksam, an dem eine schriftliche Mitteilung hierüber beim Generaldirektor einlangt.

(14) Der Generaldirektor übermittelt unverzüglich eine beglaubigte Abschrift dieses Protokolls und eine Notifikation über jede Unterzeichnung desselben gemäß Ziffer 10 an jede Vertragspartei, an die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft, an Ungarn und an jede Regierung, die dem Allgemeinen Abkommen vorläufig beigetreten ist.

(15) Dieses Protokoll wird nach Artikel 102 der Satzung der Vereinten Nationen registriert.

GESCHEHEN zu Genf am achten August neunzehnhundertdreiundsiebzig, in einer einzigen Urschrift in englischer und französischer Sprache, wobei beide Texte authentisch sind.

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