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Artikel 1 GATT - Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen - prov. Beitritt Argentinien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.5.1965

Artikel 1

  1. 1. Die Geltungsdauer der Deklaration wird durch Ersetzung des Datums im Absatz 4 durch „31. Dezember 1966" um weitere zwei Jahre verlängert.
  2. 2. Diese Niederschrift wird beim Exekutivsekretär der VERTRAGSSTAATEN des Allgemeinen Abkommens hinterlegt. Sie steht zur Annahme, durch Unterzeichnung oder in anderer Weise, für Argentinien und für die an der Deklaration teilnehmenden Regierungen offen. Diese Niederschrift tritt zwischen der Regierung Argentiniens und einer teilnehmenden Regierung in Kraft, sobald sie von der Regierung Argentiniens und von dieser Regierung angenommen worden ist.
  3. 3. Der Exekutivsekretär übermittelt eine beglaubigte Abschrift dieser Niederschrift und eine Mitteilung über jede Annahmeerklärung an die Regierung Argentiniens, an jeden Vertragsstaat des Allgemeinen Abkommens, an jede Regierung, die dem Allgemeinen Abkommen provisorisch beigetreten ist, und an jede Regierung, die in Verhandlungen für einen Beitritt zum Allgemeinen Abkommen eintritt.

GESCHEHEN zu Genf, am dreißigsten Oktober neunzehnhundertvierundsechzig, in einer einzigen Ausfertigung in englischer und französischer Sprache, wobei beide Texte authentisch sind.

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