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GATT - Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen - prov. Beitritt Argentinien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.5.1967

§ 0

GATT - Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen - prov. Beitritt Argentinien

Kurztitel

GATT - Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen - prov. Beitritt Argentinien

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 186/1967

Inkrafttretensdatum

29.05.1967

Langtitel

(Übersetzung)

DRITTE NIEDERSCHRIFT (PROCESVERBAL) BETREFFEND DIE VERLÄNGERUNG DER DEKLARATION ÜBER DEN PROVISORISCHEN BEITRITT ARGENTINIENS ZUM ALLGEMEINEN ZOLL- UND HANDELSABKOMMEN (GATT)

StF: BGBl. Nr. 186/1967 (NR: GP XI RV 354 AB 394 S. 46 . BR: S. 251.)

Sonstige Textteile

Nachdem die Dritte Niederschrift (Procés-Verbal) betreffend die Verlängerung der Deklaration über den provisorischen Beitritt Argentiniens zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (GATT), welche also lautet:

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident diese Niederschrift für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 12. April 1967

Ratifikationstext

Die vorliegende Niederschrift ist für Österreich gemäß ihrer Ziffer 2 am 29. Mai 1967 in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Vertragsparteien der Deklaration vom 18. November 1960 über den provisorischen Beitritt Argentiniens zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (im folgenden als „die Deklaration“ beziehungsweise als „das Allgemeine Abkommen“ bezeichnet) sind

IN ANWENDUNG des Absatzes 4 der Deklaration ÜBEREINGEKOMMEN wie folgt:

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