vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 1 Europäische Sozialcharta

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.11.1969

Artikel 1

DAS RECHT AUF ARBEIT

Um die wirksame Ausübung des Rechtes auf Arbeit zu gewährleisten, verpflichten sich die Vertragsparteien:

1. die Erreichung und die Aufrechterhaltung eines möglichst hohen und stabilen Beschäftigungsstandes zu einem ihrer Hauptziele und einer ihrer wichtigsten Aufgaben zum Zwecke der Verwirklichung der Vollbeschäftigung zu machen;

2. das Recht des Arbeitnehmers wirksam zu schützen, seinen Lebensunterhalt durch eine frei übernommene Tätigkeit zu verdienen;

3. unentgeltliche Arbeitsvermittlungsdienste für alle Arbeitnehmer einzurichten oder aufrechtzuerhalten;

4. eine geeignete Berufsberatung, berufliche Ausbildung und Wiedereingliederung vorzusehen oder zu fördern.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)