Artikel 1
DAS RECHT AUF ARBEIT
Um die wirksame Ausübung des Rechtes auf Arbeit zu gewährleisten, verpflichten sich die Vertragsparteien:
1. die Erreichung und die Aufrechterhaltung eines möglichst hohen und stabilen Beschäftigungsstandes zu einem ihrer Hauptziele und einer ihrer wichtigsten Aufgaben zum Zwecke der Verwirklichung der Vollbeschäftigung zu machen;
2. das Recht des Arbeitnehmers wirksam zu schützen, seinen Lebensunterhalt durch eine frei übernommene Tätigkeit zu verdienen;
3. unentgeltliche Arbeitsvermittlungsdienste für alle Arbeitnehmer einzurichten oder aufrechtzuerhalten;
4. eine geeignete Berufsberatung, berufliche Ausbildung und Wiedereingliederung vorzusehen oder zu fördern.
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