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Artikel 1 Erteilung gewisser für das Ausland bestimmter Auszüge aus Personenstandsbüchern

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1965

Artikel 1

Auszüge aus den Geburten-, Heirats- und Sterbebüchern können gemäß Artikel 4 und den diesem Übereinkommen beigefügten Formblättern A, B und C ausgestellt werden, wenn ihre Verwendung in dem Staate, in dem sie benötigt werden, eine Übersetzung erforderlich macht.

Diese Auszüge werden nur solchen Personen erteilt, die nach dem innerstaatlichen Recht des Staates, in dem die Eintragung vorgenommen worden ist, die Erteilung wortgetreuer Abschriften des Eintrags verlangen können.

Im Sinne dieses Übereinkommens gilt ein Randvermerk als Bestandteil des Eintrags im Personenstandsbuch.

Schlagworte

Geburtenbuch, Heiratsbuch

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2018

Gesetzesnummer

10005282

Dokumentnummer

NOR12058933

alte Dokumentnummer

N4196534447L

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