Artikel 1
Auszüge aus den Geburten-, Heirats- und Sterbebüchern können gemäß Artikel 4 und den diesem Übereinkommen beigefügten Formblättern A, B und C ausgestellt werden, wenn ihre Verwendung in dem Staate, in dem sie benötigt werden, eine Übersetzung erforderlich macht.
Diese Auszüge werden nur solchen Personen erteilt, die nach dem innerstaatlichen Recht des Staates, in dem die Eintragung vorgenommen worden ist, die Erteilung wortgetreuer Abschriften des Eintrags verlangen können.
Im Sinne dieses Übereinkommens gilt ein Randvermerk als Bestandteil des Eintrags im Personenstandsbuch.
Schlagworte
Geburtenbuch, Heiratsbuch
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2018
Gesetzesnummer
10005282
Dokumentnummer
NOR12058933
alte Dokumentnummer
N4196534447L
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