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Artikel 4 Erteilung gewisser für das Ausland bestimmter Auszüge aus Personenstandsbüchern

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1965

Artikel 4

Der Auszug aus dem Geburtenbuch enthält (Formblatt A):

  1. a) den Ort der Geburt
  2. b) den Zeitpunkt der Geburt
  3. c) das Geschlecht des Kindes
  4. d) den Familiennamen des Kindes
  5. e) die Vornamen des Kindes
  6. f) den Familiennamen des Vaters
  7. g) die Vornamen des Vaters
  8. h) den Mädchennamen der Mutter
  9. i) die Vornamen der Mutter.

    Der Auszug aus dem Heiratsbuch enthält (Formblatt B):

  1. a) den Ort der Eheschließung
  2. b) den Zeitpunkt der Eheschließung
  3. c) den Familiennamen des Ehemannes
  4. d) die Vornamen des Ehemannes
  5. e) den Zeitpunkt der Geburt oder, wenn er nicht angegeben ist, das Alter des Ehemannes
  6. f) den Geburtsort des Ehemannes
  7. g) den Familiennamen der Ehefrau
  8. h) die Vornamen der Ehefrau
  9. i) den Zeitpunkt der Geburt oder, wenn er nicht angegeben ist, das Alter der Ehefrau
  10. j) den Geburtsort der Ehefrau
  11. k) den Randvermerk über die Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe.

    Der Auszug aus dem Sterbebuch enthält (Formblatt C):

  1. a) den Ort des Todes
  2. b) den Zeitpunkt des Todes
  3. c) den Familiennamen des Verstorbenen
  4. d) die Vornamen des Verstorbenen
  5. e) das Geschlecht des Verstorbenen
  6. f) den Zeitpunkt der Geburt oder, wenn er nicht angegeben ist, das Alter des Verstorbenen
  7. g) den Geburtsort des Verstorbenen
  8. h) den letzten Wohnsitz des Verstorbenen
  9. i) den Familiennamen und die Vornamen des letzten Ehegatten des Verstorbenen
  10. j) den Familiennamen und die Vornamen des Vaters des Verstorbenen
  11. k) den Familiennamen und die Vornamen der Mutter des Verstorbenen.

    Außerdem ist jeder Vertragsstaat befugt, die Formblätter durch weitere Felder für zusätzliche Angaben aus den Personenstandsbüchern zu ergänzen, vorausgesetzt, daß der Zusatz vorher von der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen gebilligt worden ist.

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2018

Gesetzesnummer

10005282

Dokumentnummer

NOR12058936

alte Dokumentnummer

N4196534450L

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