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Artikel 1 Entwicklungszusammenarbeit (Senegal)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.1994

I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

(1) Die Vertragschließenden Parteien werden im Rahmen ihrer Möglichkeiten die wirtschaftliche, soziale, kulturelle, wissenschaftliche und technische Entwicklung Senegals fördern.

(2) Im Rahmen dieses Abkommens wird die Österreichische Bundesregierung Senegal Technische Hilfe leisten. Über die einzelnen Projekte, denen Unterstützung zuteil werden soll, sind jeweils gesonderte Vereinbarungen zu schließen.

(3) Technische Hilfe der Österreichischen Bundesregierung gemäß Abs. 2 kann aus folgenden Leistungen bestehen:

  1. 1. Entsendung österreichischer Fachkräfte;
  2. 2. Unterstützung bei der Ausbildung von senegalesischen Fachkräften in Senegal, und/oder Österreich;
  3. 3. Bereitstellung von Sachgütern zur Verwirklichung der Projekte;
  4. 4. Finanzielle Unterstützung zur Ausführung der Projekte.

(4) Die Unterstützung bei der Ausbildung von senegalesischen Fachkräften gemäß Abs. 3 Z 2 kann bestehen in:

  1. 1. Gewährung von Stipendien;
  2. 2. Teilnahme an Speziallehrgängen in Österreich für Angehörige aus Entwicklungsländern.

(5) Stipendien werden gemäß den bestehenden Richtlinien vergeben, die der Republik Senegal auf diplomatischem Wege zur Kenntnis gebracht werden.

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