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Artikel 1 Einfuhrzollfreiheit von Warenmustern der Handlungsreisenden (Vereinigtes Königreich)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.3.1923

Artikel 1

Eingangszollpflichtige Gegenstände, welche als Muster oder Proben dienen und in Österreich von Handlungsreisenden aus Großbritannien eingeführt werden, sollen fortan unter den nachfolgenden zur Sicherstellung ihrer Wiederausfuhr oder Niederlegung in einem Zollager erforderlichen Förmlichkeiten zollfrei zugelassen werden:

1. Das Zollamt des Hafens oder Platzes, über den die Muster oder Proben eingehen, ermittelt den Betrag des auf denselben haftenden Eingangszolles.

Dieser Betrag ist von dem Handlungsreisenden bei dem Zollamte entweder bar niederzulegen oder vollständig sicherzustellen.

2. Zum Zwecke der Festhaltung der Nämlichkeit werden die auf den Mustern von den Zollbehörden eines der vertragschließenden Teile angebrachten Marken, Stempel oder Siegel von jenen des anderen als hinreichend anerkannt. Sollten die Muster jedoch ohne eine der oberwähnten Marken eintreffen oder sollten die Marken der interessierten Verwaltung nicht als hinreichend erscheinen, so kann, falls dies wünschenswert erscheint, eine Zusatzmarke auf den Mustern, und zwar kostenlos derart angebracht werden, daß diese hiedurch nicht beschädigt werden.

3. Das Abfertigungspapier enthält:

  1. a) Ein Verzeichnis der eingebrachten Musterstücke, in dem die Gattung der Ware und solche Merkmale sich angegeben finden, die zur Festhaltung der Nämlichkeit geeignet sind;
  2. b) die Angabe des auf den Mustern oder Proben haftenden Eingangszolles sowie die Angabe, ob derselbe bar niedergelegt oder sichergestellt worden ist;
  3. c) die Angabe der Art der Bezeichnung;
  4. d) die Angabe der Frist, die in keinem Falle zwölf Monate überschreiten darf und nach deren Ablauf je nach dem Falle der niedergelegte Eingangszoll verrechnet oder der zu zahlende Zollbetrag aus der bestellten Sicherheit eingezogen werden soll, soweit nicht vorher die Wiederausfuhr der Muster oder Proben nach dem Auslande oder die Niederlegung in einem Zollager nachgewiesen wird.

4. Die Wiederausfuhr der Muster oder Proben kann auch über ein anderes Zollamt erfolgen, als dasjenige, über welches die Einfuhr bewirkt war.

5. Werden vor Ablauf der gestellten Frist (3, d) die Muster oder Proben einem zur Erteilung der Abfertigung befugten Zollamte zum Zwecke der Wiederausfuhr oder der Niederlegung in einem Zollager vorgeführt, so hat dieses Amt sich durch die vorzunehmende Prüfung davon zu überzeugen, ob ihm dieselben Gegenstände vorgeführt worden sind, welche bei der Eingangsabfertigung vorgelegen haben. Wenn das Amt sich überzeugt hat, daß dies der Fall ist, bescheinigt es die Ausfuhr oder Niederlegung und erstattet den bei der Einbringung niedergelegten Eingangszoll oder trifft wegen Freigabe der bestellten Sicherheit die erforderliche Einleitung.

Zu Urkund dessen hat der Unterzeichnete diese Erklärung gefertigt und sie gegen die entsprechende Erklärung des Herrn königlich großbritannischen Geschäftsträgers ausgetauscht.

Wien, den 28. März 1923.

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