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Artikel 1 Besteuerung von Straßenfahrzeugen für int. Personen- und Warenbeförderung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.11.1962

Artikel 1

Nach einer Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat die Tschechoslowakei am 2. Juli 1962 ihre Beitrittsurkunden zu dem Abkommen über die Besteuerung von Straßenfahrzeugen, die der internationalen Personenbeförderung dienen, und dem Abkommen über die Besteuerung von Straßenfahrzeugen, die der internationalen Warenbeförderung dienen, BGBl. Nr. 270/1962, hinterlegt.

Die beiden Abkommen sind für die Tschechoslowakei am 30. September 1962 in Kraft getreten.

Die Tschechoslowakei hat bei ihrem Beitritt zu den beiden Abkommen gemäß deren Artikeln 10 Absatz 1 erklärt, daß sie sich durch die Artikel 9 nicht als gebunden betrachtet.

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