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Artikel 1 Beschluss des Rates vom 31. Oktober 1994 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (94/728/EG, Euratom)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1996

Artikel 1

Den Gemeinschaften werden zur Finanzierung ihres Haushalts, nach Maßgabe der folgenden Artikel Eigenmittel zugewiesen. Der Haushalt der Gemeinschaften wird, unbeschadet der sonstigen Einnahmen, vollständig aus Eigenmitteln der Gemeinschaften finanziert.

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