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Beschluss des Rates vom 31. Oktober 1994 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (94/728/EG, Euratom)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1996

§ 0

Beschluss des Rates vom 31. Oktober 1994 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (94/728/EG , Euratom)

Kurztitel

Beschluss des Rates vom 31. Oktober 1994 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (94/728/EG , Euratom)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 367/1996

Inkrafttretensdatum

01.07.1996

Langtitel

BESCHLUSS DES RATES vom 31. Oktober 1994 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (94/728/EG , Euratom)

StF: BGBl. Nr. 367/1996 (NR: GP XIX RV 226 AB 341 S. 52 . BR: AB 5097 S. 605 .)

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Ratifikationstext

Die Mitteilung gemäß Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 2 des Beschlusses des Rates wurde am 22. November 1995 abgegeben. Der Beschluß ist gemäß seinem Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 3 mit 1. Juli 1996 in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 201,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 173,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2), nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3), in Erwägung nachstehender Gründe:

Durch den Beschluß 88/376/EWG , Euratom des Rates vom 24. Juni 1988 über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften (4) ist die Zusammensetzung der Eigenmittel erweitert und verändert worden; dies erfolgte zum einen durch die Begrenzung der Bemessungsgrundlage für die Mehrwertsteuer (MWSt.)-Eigenmittel auf 55 % des jährlichen Bruttosozialprodukts zu Marktpreisen (BSP) unter Beibehaltung eines Höchstabrufsatzes von 1,4 % und zum anderen durch die Einführung einer zusätzlichen Einnahme, die sich nach dem Gesamtbetrag des BSP der Mitgliedstaaten bemißt.

Der Europäische Rat ist auf seiner Tagung vom 11. und 12. Dezember 1992 in Edinburgh zu bestimmten Schlußfolgerungen gelangt. Die Gemeinschaften müssen über angemessene Einnahmen für die Finanzierung ihrer Politiken verfügen.

Gemäß den genannten Schlußfolgerungen können die Gemeinschaften bis 1999 über einen maximalen Eigenmittelbetrag in Höhe von 1,27 % des gesamten BSP der Mitgliedstaaten verfügen.

Damit diese Obergrenze eingehalten wird, darf der Gesamtbetrag der den Gemeinschaften im Zeitraum von 1995 bis 1999 zur Verfügung stehenden Eigenmittel in keinem Jahr einen bestimmten Prozentsatz des Gesamtbetrags der BSP der Mitgliedstaaten für das betreffende Jahr übersteigen.

Für die Mittel für Verpflichtungen wird eine Obergrenze von 1,335 % der BSP der Mitgliedstaaten festgesetzt; es ist sicherzustellen, daß die Entwicklung der Mittel für Verpflichtungen und der Mittel für Zahlungen geordnet verläuft.

Die genannten Obergrenzen sollten so lange gelten, bis dieser Beschluß geändert wird.

Um entsprechend dem Protokoll über den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt, das dem Vertrag über die Europäische Union beigefügt ist, der Beitragskapazität der einzelnen Mitgliedstaaten im System der Eigenmittel Rechnung zu tragen und für die weniger wohlhabenden Mitgliedstaaten die regressiven Elemente im derzeitigen System der Eigenmittel zu korrigieren, ist eine erneute Änderung der Regeln für die Finanzierung der Gemeinschaften vorzunehmen:

Der Europäische Rat hat sich mehrfach mit der Frage der Korrektur der Haushaltsungleichgewichte beschäftigt, insbesondere auf seiner Tagung vom 25. und 26. Juni 1984.

Der Europäische Rat vom 11. und 12. Dezember 1992 hat die im Beschluß 88/376/EWG , Euratom festgelegte Berechnungsformel für die Korrektur der Haushaltsungleichgewichte bestätigt.

Es ist darauf zu achten, daß die Haushaltsungleichgewichte so korrigiert werden, daß die für die Politiken der Gemeinschaft verfügbaren Eigenmittel nicht angegriffen werden.

Für die Währungsreserve, im folgenden „EAGFL-Währungsreserve" genannt, sind spezifische Bestimmungen erlassen worden. Gemäß den Schlußfolgerungen des Europäischen Rates sind im Haushalt zwei Reserven einzurichten, nämlich die Reserve zur Finanzierung des Kreditgarantiefonds und die Reserve für Soforthilfen zugunsten von Drittländern. Für diese beiden Reserven sind ebenfalls spezifische Bestimmungen zu erlassen.

Die Kommission legt vor Ende des Jahres 1999 einen Bericht über das Funktionieren des Systems vor, der auch eine Überprüfung der dem Vereinigten Königreich zugestandenen Korrektur der Haushaltsungleichgewichte umfaßt. Sie legt ferner, ebenfalls bis Ende des Jahres 1999, einen Bericht über die Ergebnisse einer Studie vor, in der die Möglichkeiten für die Schaffung einer neuen Eigenmittelquelle sowie die Modalitäten für die Einführung eines festen einheitlichen Satzes für die MWSt.-Eigenmittelbemessungsgrundlage untersucht werden. Es sollten Bestimmungen vorgesehen werden, die den Übergang von dem durch den Beschluß 88/376/EWG , Euratom eingeführten System zu dem sich aus dem vorliegenden Beschluß ergebenden System gewährleisten. Der Europäische Rat hat vorgesehen, daß der vorliegende Beschluß zum 1. Januar 1995 wirksam wird -

HAT FOLGENDE BESTIMMUNGEN FESTGELEGT, DIE ER DEN MITGLIEDSTAATEN ZUR ANNAHME EMPFIEHLT:

______________________

(1) ABl. Nr. C 300 vom 6. 11. 1993, S. 17.

(2) ABl. Nr. C 61 vom 28. 2. 1994, S. 105.

(3) ABl. Nr. C 52 vom 19. 2. 1994, S. 1.

(4) ABl. Nr. L 185 vom 15. 7. 1988, S. 24.

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