Artikel 1
Auf Grund des § 6 Abs. 2 des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, in der Fassung der Markenschutzgesetz-Novelle 1977, BGBl. Nr. 350, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, daß § 6 Abs. 1 des Markenschutzgesetzes 1970 auf das in der Anlage angeführte amtliche Gewährzeichen zur Kennzeichnung der Qualität aller irakischen Produkte Anwendung findet.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)