vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 1 Amtliches Gewährzeichen - Irak

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.9.1988

Artikel 1

Auf Grund des § 6 Abs. 2 des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, in der Fassung der Markenschutzgesetz-Novelle 1977, BGBl. Nr. 350, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, daß § 6 Abs. 1 des Markenschutzgesetzes 1970 auf das in der Anlage angeführte amtliche Gewährzeichen zur Kennzeichnung der Qualität aller irakischen Produkte Anwendung findet.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)