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Artikel 1 ADR - Widerruf von zwei Vereinbarungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 06.5.1994

Artikel 1

Die Vereinbarungen zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich

  1. 1. nach Rn. 2010 des ADR über die Beförderung von Natriumhydrid und Natriumhydrid in Suspension (BGBl. Nr. 7/1987) und
  2. 2. nach Rn. 2010 des ADR betreffend die Beförderung von Titandisulfid als Stoff der Klasse 4.2 (BGBl. Nr. 539/1989 idF BGBl. Nr. 189/1992)

    sind auf Grund der mit 1. Jänner 1993 in Kraft getretenen Änderungen der Anlage A und B des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) *1) obsolet und nach Herstellung des beiderseitigen Einvernehmens mit diesem Tag widerrufen worden.

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*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 164/1993

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