Artikel 1
Die Vereinbarungen zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich
- 1. nach Rn. 2010 des ADR über die Beförderung von Natriumhydrid und Natriumhydrid in Suspension (BGBl. Nr. 7/1987) und
- 2. nach Rn. 2010 des ADR betreffend die Beförderung von Titandisulfid als Stoff der Klasse 4.2 (BGBl. Nr. 539/1989 idF BGBl. Nr. 189/1992)
sind auf Grund der mit 1. Jänner 1993 in Kraft getretenen Änderungen der Anlage A und B des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) *1) obsolet und nach Herstellung des beiderseitigen Einvernehmens mit diesem Tag widerrufen worden.
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*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 164/1993
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