Artikel 1
Die Vertragsparteien werden gemäß diesem Abkommen in Übereinstimmung mit innerstaatlichen Rechtsvorschriften die wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit auf Basis von Gleichberechtigung und gegenseitigem Nutzen fördern.
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2019
Gesetzesnummer
20003786
Dokumentnummer
NOR40058463
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