Artikel 1
Bereiche und Ziel der Zusammenarbeit
Die Vertragsparteien verpflichten sich, nach Maßgabe ihres jeweiligen nationalen Rechts bei der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie bei der Verhütung und Aufklärung von gerichtlich strafbaren Handlungen zusammenzuarbeiten und Amtshilfe zu leisten. Diese Zusammenarbeit im Rahmen des Zuständigkeitsbereiches der Vertragsparteien umfasst insbesondere folgende Bereiche:
- a) die illegale Erzeugung, Einfuhr, Ausfuhr, den illegalen Transport von und Handel mit Suchtgift, psychotropen Stoffen und Vorläufersubstanzen;
- b) den internationalen Extremismus und Terrorismus;
- c) andere Formen der internationalen sowie organisierten internationalen Kriminalität einschließlich Schlepperei, Menschenhandel und illegale Migration, Eigentumskriminalität, Fälschungskriminalität (Geld und Dokumente) und Geldwäsche.
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