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Abkommen über die polizeiliche Zusammenarbeit (Georgien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2011

§ 0

Abkommen über die polizeiliche Zusammenarbeit (Georgien)

Kurztitel

Abkommen über die polizeiliche Zusammenarbeit (Georgien)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 124/2010

Inkrafttretensdatum

01.01.2011

Langtitel

Abkommen zwischen der Bundesministerin für Inneres der Republik Österreich und dem Ministerium für innere Angelegenheiten von Georgien über die polizeiliche Zusammenarbeit

StF: BGBl. III Nr. 124/2010

Ratifikationstext

Die Mitteilungen gemäß Art. 12 Abs.1 des Abkommens wurden am 24. Februar bzw. 4. Oktober 2010 abgegeben; das Abkommen tritt gemäß derselben Bestimmung am 1. Jänner 2011 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Bundesministerin für Inneres der Republik Österreich und das Ministerium für innere Angelegenheiten von Georgien, nachstehend als die Vertragsparteien bezeichnet,

  1. -im Bestreben, die polizeiliche Zusammenarbeit zu fördern, zu verstärken und zu vertiefen,-in der Gewissheit, dass die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung internationaler Kriminalität für beide Länder bedeutsam ist,-besorgt über die Gefahr der Verbreitung des illegalen Handels mit Drogen und psychotropen Stoffen und anderer Formen internationaler Kriminalität, welche die Sicherheit oder andere wesentliche Interessen beider Länder gefährden,-vom Wunsche geleitet, ihre Aktivitäten im Kampf gegen die organisierte internationale Kriminalität und die illegale Migration zu koordinieren,-unter Bedachtnahme auf das Memorandum zwischen dem Bundesministerium für Inneres der Republik Österreich und dem Ministerium für innere Angelegenheiten von Georgien vom 19. März 1999,-ausgehend von der Einzigen Suchtgiftkonvention1 vom 30. März 1961 in der Fassung des Protokolls vom 25. März 1972, mit dem die Einzige Suchtgiftkonvention abgeändert wird, dem Übereinkommen über psychotrope Stoffe2 vom 21. Februar 1971, dem Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtgiften und psychotropen Stoffen3 vom 20. Dezember 1988 sowie dem Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität4 vom 15. November 2000,-nach Maßgabe des jeweiligen nationalen Rechts,

sind wie folgt übereingekommen:

___________________________

1 Kundgemacht in BGBl. Nr. 531/1978.

2 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 148/1997.

3 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 154/1997.

4 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 84/2005.

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