I.
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1
Im Sinne dieses Abkommens bezeichnen die Begriffe
- a)„Zollabfertigung“ die Gesamtheit der Amtshandlungen, die nach den zollrechtlichen und anderen für die Aufgabenwahrnehmung der Zollverwaltung maßgeblichen europäischen und nationalen Vorschriften bei der Ein-, Durch-, Aus- und Wiederausfuhr von Waren in das, durch das und aus dem Gebiet eines Vertragsstaates durchzuführen sind;b)„Zollstelle“ eine Dienststelle eines Vertragsstaates, bei der Zollabfertigungen durchgeführt werden;c)„Bedienstete“ die Personen, die aufgrund der Rechtsvorschriften des jeweiligen Vertragsstaates zur Vollziehung der zollrechtlichen Vorschriften der Europäischen Union und der des jeweiligen Vertragsstaates zuständig sind, einschließlich der mit der Dienst- oder Fachaufsicht beauftragten Personen;d)„Gebietsstaat“ den Staat, auf dessen Hoheitsgebiet sich eine Zollstelle des anderen Vertragsstaates befindet;e)„Nachbarstaat“ den anderen Vertragsstaat;f)„örtlicher Bereich“ den Bereich des Gebietsstaates, in dem die Bediensteten des Nachbarstaates ihre Tätigkeit ausüben dürfen.
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