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Abkommen über die Nachnutzung der ehemaligen österreichisch-deutschen gemeinschaftlichen Grenzzollämter (Deutschland)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

§ 0

Abkommen über die Nachnutzung der ehemaligen österreichisch-deutschen gemeinschaftlichen Grenzzollämter (Deutschland)

Kurztitel

Abkommen über die Nachnutzung der ehemaligen österreichisch-deutschen gemeinschaftlichen Grenzzollämter (Deutschland)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 277/2013

Typ

Vertrag - Deutschland

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Unterzeichnungsdatum

23.07.2012

Index

49/04 Grenzverkehr

Langtitel

Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die Nachnutzung der ehemaligen österreichisch-deutschen gemeinschaftlichen Grenzzollämter

StF: BGBl. III Nr. 277/2013 (NR: GP XXIV RV 1893 AB 1925 S. 173 . BR: AB 8797 S. 814 .)

Sprachen

Deutsch

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 1. Oktober 2013 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 17 Abs. 2 mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.

Die Republik Österreich

und

die Bundesrepublik Deutschland –

von dem Wunsch geleitet, die zwischen ihnen bestehenden guten nachbarlichen Beziehungen weiter zu intensivieren;

in Anbetracht der bestehenden Infrastruktur bei einer Anzahl von Zollstellen an der österreichisch-deutschen Binnengrenze, der Nähe von Speditions- und Verteilerzentren und des sich daraus ergebenden Bedarfs der Wirtschaft, dass die Zollförmlichkeiten bei der Ein-, Aus- und Durchfuhr weiterhin bei diesen Zollstellen durchgeführt werden können,

in der Absicht, Bestimmungen zu schaffen, die rein völkerrechtlicher Natur sind und die das hoheitliche Handeln der Bediensteten des Nachbarstaates auf dem Hoheitsgebiet des Gebietsstaates ermöglichen sollen, dabei jedoch keinerlei privatrechtliche Pflichten, Rechte oder Ersatzansprüche zwischen den Vertragsstaaten entstehen lassen sollen,

in der Absicht, eine Zollabfertigung durch Nutzung der Liegenschaften der ehemaligen gemeinschaftlichen Grenzzollämter als Dienstleistungsangebot auch an der Binnengrenze weiter zu gewährleisten –

sind wie folgt übereingekommen:

Schlagworte

Speditionszentrum, Einfuhr, Ausfuhr

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2025

Gesetzesnummer

20008616

Dokumentnummer

NOR40157243

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte