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Artikel 1 Abkommen über den grenzüberschreitenden Verkehr mit Motorfahrzeugen auf öffentlichen Straßen (Schweiz)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.4.1959

I. Allgemeine Bestimmungen.

Artikel 1

Der Motorfahrzeugverkehr und die Transporte auf der Straße zwischen Österreich und der Schweiz unterstehen den Bestimmungen dieses Abkommens. Vorbehalten bleiben die internationalen Verträge, denen beide Staaten beigetreten sind, soweit sie Fragen regeln, die in diesem Abkommen nicht behandelt werden oder freiheitlichere Bestimmungen enthalten. Im übrigen unterliegen Verkehr und Beförderung auf der Straße – namentlich auch hinsichtlich des Zolles und der Polizei – den Gesetzen und Vorschriften des Vertragsstaates, auf dessen Gebiet sie stattfinden.

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2019

Gesetzesnummer

10011326

Dokumentnummer

NOR12146571

alte Dokumentnummer

N9195943548L

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