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Abkommen über den grenzüberschreitenden Verkehr mit Motorfahrzeugen auf öffentlichen Straßen (Schweiz)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.4.1959

§ 0

Abkommen über den grenzüberschreitenden Verkehr mit Motorfahrzeugen auf öffentlichen Straßen (Schweiz)

Kurztitel

Abkommen über den grenzüberschreitenden Verkehr mit Motorfahrzeugen auf öffentlichen Straßen (Schweiz)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 123/1959

Typ

Vertrag – Schweiz

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

04.04.1959

Unterzeichnungsdatum

22.10.1958

Index

99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße

Langtitel

Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den grenzüberschreitenden Verkehr mit Motorfahrzeugen auf öffentlichen Straßen

StF: BGBl. Nr. 123/1959 (NR: GP VIII RV 540 AB 553 S. 68 . BR: S. 139.)

Änderung

BGBl. Nr. 380/1980 (NR: GP XV RV 175 AB 251 S. 25 . BR: AB 2119 S. 393 .)

Sonstige Textteile

Nachdem das am 22. Oktober 1958 in Bern unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den grenzüberschreitenden Verkehr mit Motorfahrzeugen auf öffentlichen Straßen, welches also lautet: ...

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Inneres, vom Bundesminister für Handel und Wiederaufbau, vom Bundesminister für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft und vom Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 29. Jänner 1959.

Ratifikationstext

Dieses Abkommen ist gemäß seinem Artikel 14 am 4. April 1959 in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Der Bundespräsident der Republik Österreich und der Schweizerische Bundesrat, von dem gleichen Wunsche geleitet, den Straßenverkehr zwischen den beiden Staaten zu regeln, haben beschlossen, zu diesem Zwecke ein Abkommen über den grenzüberschreitenden Verkehr mit Motorfahrzeugen auf öffentlichen Straßen abzuschließen, und haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt:

Der Bundespräsident der Republik Österreich:

  1. au ßerordentlichen und bevollmächtigten Botschafter,

Der Schweizerische Bundesrat:

die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart haben:

Schlagworte

e-rk3

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2019

Gesetzesnummer

10011326

Dokumentnummer

NOR11011591

alte Dokumentnummer

N9195913823T

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