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Abkommen über den grenzüberschreitenden Verkehr mit Motorfahrzeugen auf öffentlichen Straßen (Schweiz)
Kurztitel
Abkommen über den grenzüberschreitenden Verkehr mit Motorfahrzeugen auf öffentlichen Straßen (Schweiz)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 123/1959
Typ
Vertrag – Schweiz
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
04.04.1959
Unterzeichnungsdatum
22.10.1958
Index
99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße
Langtitel
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den grenzüberschreitenden Verkehr mit Motorfahrzeugen auf öffentlichen Straßen
StF: BGBl. Nr. 123/1959 (NR: GP VIII RV 540 AB 553 S. 68 . BR: S. 139.)
Änderung
BGBl. Nr. 380/1980 (NR: GP XV RV 175 AB 251 S. 25 . BR: AB 2119 S. 393 .)
Sonstige Textteile
Nachdem das am 22. Oktober 1958 in Bern unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den grenzüberschreitenden Verkehr mit Motorfahrzeugen auf öffentlichen Straßen, welches also lautet: ...
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Inneres, vom Bundesminister für Handel und Wiederaufbau, vom Bundesminister für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft und vom Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, den 29. Jänner 1959.
Ratifikationstext
Dieses Abkommen ist gemäß seinem Artikel 14 am 4. April 1959 in Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
Der Bundespräsident der Republik Österreich und der Schweizerische Bundesrat, von dem gleichen Wunsche geleitet, den Straßenverkehr zwischen den beiden Staaten zu regeln, haben beschlossen, zu diesem Zwecke ein Abkommen über den grenzüberschreitenden Verkehr mit Motorfahrzeugen auf öffentlichen Straßen abzuschließen, und haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
Der Bundespräsident der Republik Österreich:
- Herrn Dr. Johannes Coreth,
- au ßerordentlichen und bevollmächtigten Botschafter,
Der Schweizerische Bundesrat:
- Herrn Bundesrat Max Petitpierre,
- Chef des Eidgenössischen Politischen Departements,
die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart haben:
Schlagworte
e-rk3
Zuletzt aktualisiert am
24.04.2019
Gesetzesnummer
10011326
Dokumentnummer
NOR11011591
alte Dokumentnummer
N9195913823T
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