vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 19 Zusammenarbeit bei der Vorbeugung und Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität (Ungarn)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2018

Kapitel V

Datenschutz

Artikel 19

Kreis der personenbezogenen Daten, die übermittelt werden dürfen

Im Interesse der Erfüllung des vorliegenden Vertrages dürfen einander die Vertragsstaaten die folgenden personenbezogenen Daten übermitteln:

  1. a) Persönliche Identifizierungsdaten von Personen, die sich an Straftaten beteiligen und der mit der Straftat in Zusammenhang stehenden Kontakte solcher Personen:
  1. b) Daten des Reisepasses, des Identitätsdokumentes oder eines sonstigen Reisedokumentes (Nummer, Ausstellungsdatum, ausstellende Behörde, Ausstellungsort, Gültigkeitsdauer, territoriale Gültigkeit);
  2. c) Angaben über Finger- und Handflächenabdruck, DNS-Profil beziehungsweise Muster, Personenbeschreibung und Foto des Verdächtigten;
  3. d) Neben den unter lit. a) bis c) genannten personenbezogenen Daten dürfen im Rahmen der grenz- bzw. fremdenpolizeilichen Zusammenarbeit nach diesem Vertrag sonstige Angaben, die zur Identifizierung der betroffenen Personen notwendig sind, übermittelt werden, insofern das innerstaatliche Recht beider Vertragsstaaten es erlaubt;
  4. e) sonstige Angaben, die zur Identifizierung der betroffenen Person notwendig sind.

Schlagworte

Pseudoname, Spitzname, Fingerabdruck

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2018

Gesetzesnummer

20004823

Dokumentnummer

NOR40208594

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte