Kapitel V
Datenschutz
Artikel 19
Kreis der personenbezogenen Daten, die übermittelt werden dürfen
Im Interesse der Erfüllung des vorliegenden Vertrages dürfen einander die Vertragsstaaten die folgenden personenbezogenen Daten übermitteln:
- a) Persönliche Identifizierungsdaten von Personen, die sich an Straftaten beteiligen und der mit der Straftat in Zusammenhang stehenden Kontakte solcher Personen:
- Familienname, eventuell früherer Familienname, Vorname, sonstige Namen (Pseudo-, Spitz- oder Zuname), Ort und Zeitpunkt der Geburt, Wohnsitz, Geschlecht, gegenwärtige und eventuelle frühere Staatsangehörigkeit;
- b) Daten des Reisepasses, des Identitätsdokumentes oder eines sonstigen Reisedokumentes (Nummer, Ausstellungsdatum, ausstellende Behörde, Ausstellungsort, Gültigkeitsdauer, territoriale Gültigkeit);
- c) Angaben über Finger- und Handflächenabdruck, DNS-Profil beziehungsweise Muster, Personenbeschreibung und Foto des Verdächtigten;
- d) Neben den unter lit. a) bis c) genannten personenbezogenen Daten dürfen im Rahmen der grenz- bzw. fremdenpolizeilichen Zusammenarbeit nach diesem Vertrag sonstige Angaben, die zur Identifizierung der betroffenen Personen notwendig sind, übermittelt werden, insofern das innerstaatliche Recht beider Vertragsstaaten es erlaubt;
- e) sonstige Angaben, die zur Identifizierung der betroffenen Person notwendig sind.
Schlagworte
Pseudoname, Spitzname, Fingerabdruck
Zuletzt aktualisiert am
19.10.2018
Gesetzesnummer
20004823
Dokumentnummer
NOR40208594
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