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Artikel 20 Zusammenarbeit bei der Vorbeugung und Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität (Ungarn)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2018

Artikel 20

Grundsätze

Anlässlich der Übermittlung von personenbezogenen Daten an den anderen Vertragsstaat im Rahmen der im vorliegenden Vertrag bestimmten Zusammenarbeit sind folgende Bestimmungen anzuwenden:

  1. a) Im Ersuchen sind Umfang und Verwendungszweck der beantragten Daten sowie die Rechtsgrundlage des Datenantrages anzugeben;
  2. b) von dem die Daten empfangenden Vertragsstaat (im Weiteren: empfangender Staat) dürfen die Daten nur für die im vorliegenden Vertrag bestimmten Zwecke und unter den vom übermittelnden Vertragsstaat (im Weiteren: übermittelnder Staat) festgelegten Bedingungen, verwendet werden. Auf Verlangen des übermittelnden Staates erteilt der empfangende Staat Auskunft an die übermittelnde Behörde über die Verwendung der übermittelten personenbezogenen Daten;
  3. c) vor Übermittlung der Daten hat sich der übermittelnde Staat nach Feststellung, dass die Übermittlung der Daten notwendig und verhältnismäßig ist und mit dem innerstaatlichen Recht in Einklang steht, von der Richtigkeit der zu übermittelnden Daten zu überzeugen;
  4. d) bei Übermittlung der Daten hat der übermittelnde Staat die seinem innerstaatlichen Recht entsprechende Löschungsfrist für die Daten anzugeben. Teilt die übermittelnde Stelle der empfangenden Stelle spezielle Aufbewahrungsfristen mit, so sind diese von der empfangenden Stelle einzuhalten;
  5. e) personenbezogene Daten dürfen ausschließlich an die in Artikel 1 Ziffer 1 genannten Behörden übermittelt werden. An andere Behörden dürfen die Daten mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des übermittelnden Staates weitergeleitet werden.

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2018

Gesetzesnummer

20004823

Dokumentnummer

NOR40208595

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