vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 19 Weltpostverein – Abkommen zu den Postzahlungsdiensten (Bukarest 2004)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2006

Artikel 19

Nachforschungen

1. Anträge auf Nachforschung sind innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem auf die Aufgabe einer Postanweisung oder die Durchführung einer Überweisung folgenden Tag zulässig.

2. Die Postverwaltungen sind befugt, von ihren Kunden ein Entgelt für die Nachforschung nach Postanweisungen oder Überweisungen einzuheben.

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2020

Gesetzesnummer

20006778

Dokumentnummer

NOR40117744

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)