Artikel 19
Nachforschungen
1. Anträge auf Nachforschung sind innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem auf die Aufgabe einer Postanweisung oder die Durchführung einer Überweisung folgenden Tag zulässig.
2. Die Postverwaltungen sind befugt, von ihren Kunden ein Entgelt für die Nachforschung nach Postanweisungen oder Überweisungen einzuheben.
Zuletzt aktualisiert am
06.03.2020
Gesetzesnummer
20006778
Dokumentnummer
NOR40117744
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)