1. Zum Inkrafttreten vgl. Art. 24. 2. Gilt für die Kindergartenjahre 2022/23 bis 2026/27 (vgl. Art. 25).
Abschnitt IV
Abrechnung und Controlling
Artikel 19
Nachweis der widmungsgemäßen Verwendung des Zweckzuschusses des Bundes
(1) Das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung führt mit der nach dem Landesgesetz zuständigen Behörde Ressourcen-, Ziel- und Leistungsgespräche durch, die den Grad der Zielerreichung (Art. 15) durch die Länder zum Inhalt haben. Die Länder haben dafür den Ist‑Stand und die Meilensteine bis jeweils 15. Jänner mit Erhebungsstichtag 15. Oktober zu aktualisieren.
(2) Das Land hat dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung eine jährliche Abrechnung über die Verwendung der vom Bund im Vereinbarungszeitraum gewährten Zuschüsse nach Abschluss jedes Kindergartenjahres bis spätestens 31. Jänner, zu übermitteln. Gegenüber dem Bund können Zweckzuschüsse gemäß Art. 17 und 18 nur dann abgerechnet werden, wenn glaubhaft nachgewiesen werden kann, dass der entsprechende Widmungszweck eintreten wird oder eingetreten ist oder die entsprechenden Widmungszwecke eintreten werden oder eingetreten sind.
(3) Die Abrechnung hat gemäß Anlage B zu erfolgen. Sie hat sich auf das jeweilige Kindergartenjahr zu beziehen und Aufschluss über die widmungsgemäße Verwendung gemäß Art. 17 und 18 inklusive der erfolgten Kofinanzierung gemäß Art. 14 zu geben. Weiters hat die Abrechnung Angaben zum Grad der Zielerreichung (Art. 15) zum Ende des Vereinbarungszeitraums zu enthalten.
(4) Auf Seiten des Bundes ist zur Prüfung und Genehmigung der Abrechnungen der Länder das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt zuständig.
(5) Die Länder sind verpflichtet, die widmungsgemäße Verwendung der Zweckzuschüsse des Bundes durch die Träger geeigneter elementarer Bildungseinrichtungen sowohl in wirtschaftlicher als auch in fachlich-pädagogischer Hinsicht zu überprüfen und im Anlassfall dem Bund über das Prüfergebnis zu berichten.
(6) Das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung behält sich das Recht vor, während des Kindergartenjahres unangekündigte Hospitationen durchzuführen und selbst Einsichtnahmen in die Abrechnungen gemäß Art. 17 zu nehmen. Die Durchführung erfolgt durch den Österreichischen Integrationsfonds. Sofern Zweifel bestehen, dass die in Art. 1 und Art. 3 definierten Zielsetzungen und Bildungsaufgaben ordnungsgemäß erfüllt werden, behält sich das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung vor, eine Einzelfallprüfung unter Beiziehung anderer Einrichtungen durchzuführen.
Schlagworte
Ressourcengespräch, Zielgespräch
Zuletzt aktualisiert am
09.12.2024
Gesetzesnummer
20012012
Dokumentnummer
NOR40247085
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