1. Zum Inkrafttreten vgl. Art. 24. 2. Gilt für die Kindergartenjahre 2022/23 bis 2026/27 (vgl. Art. 25).
Artikel 18
Widmung des Zweckzuschusses für die Sprachförderung
(1) Der Zweckzuschuss für die Sprachförderung ist bedarfsgerecht einzusetzen und kann für folgende Zwecke verwendet werden:
- 1. Personalkosten,
- 2. Kosten der Fort- und Weiterbildung sowie der Supervision der Fachkräfte inklusive der anfallenden Reisekosten, mit Ausnahme der Vertretungskosten sowie
- 3. Sachkosten.
(2) Von den Zweckzuschussmitteln können – sofern nötig – in den Kindergartenjahren 2022/23 bis 2026/27 jeweils bis zu 25 Prozent dafür verwendet werden, dass neben der Bildungssprache Deutsch auch der Entwicklungsstand gemäß Art. 2 Z 8 lit. b gefördert wird.
Schlagworte
Fortbildung
Zuletzt aktualisiert am
09.12.2024
Gesetzesnummer
20012012
Dokumentnummer
NOR40247084
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)