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ARTIKEL 19 Unterbindung des unerlaubten Handels mit Tabakerzeugnissen – Protokoll

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.9.2018

ARTIKEL 19

Besondere Ermittlungsmethoden

(1) Sofern es die wesentlichen Grundsätze ihrer innerstaatlichen Rechtsordnung zulassen, trifft jede Vertragspartei im Rahmen ihrer Möglichkeiten und unter den in ihrem innerstaatlichen Recht vorgeschriebenen Bedingungen die erforderlichen Maßnahmen, um die angemessene Anwendung der kontrollierten Lieferung und, soweit sie dies für zweckmäßig erachtet, anderer besonderer Ermittlungsmethoden, wie elektronische oder andere Formen der Überwachung und verdeckte Ermittlungen, durch ihre zuständigen Behörden in ihrem Hoheitsgebiet zum Zweck der wirksamen Bekämpfung des unerlaubten Handels mit Tabak, Tabakerzeugnissen oder Herstellungsgeräten zu ermöglichen.

(2) Zum Zweck der Ermittlung wegen in Übereinstimmung mit Artikel 14 umschriebener Straftaten wird den Vertragsparteien nahegelegt, falls erforderlich, geeignete zwei- oder mehrseitige Übereinkünfte für die Anwendung der in Absatz 1 genannten Methoden im Rahmen der Zusammenarbeit auf internationaler Ebene zu schließen.

(3) In Ermangelung einer Übereinkunft nach Absatz 2 werden Entscheidungen über die Anwendung solcher besonderen Ermittlungsmethoden auf internationaler Ebene von Fall zu Fall getroffen, wobei finanzielle Vereinbarungen und Absprachen im Hinblick auf die Ausübung der Gerichtsbarkeit durch die betreffenden Vertragsparteien erforderlichenfalls in Betracht gezogen werden können.

(4) Die Vertragsparteien anerkennen die Bedeutung und die Notwendigkeit der internationalen Zusammenarbeit und Unterstützung in diesem Bereich und arbeiten beim Ausbau der Fähigkeiten zur Erreichung der in diesem Artikel festgelegten Ziele miteinander und mit internationalen Organisationen zusammen.

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2018

Gesetzesnummer

20010303

Dokumentnummer

NOR40207306

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