ARMENRECHT
Artikel 19
Den Staatsangehörigen jedes der Hohen Vertragschließenden Teile ist vor den Gerichten des anderen Hohen Vertragschließenden Teiles das Armenrecht wie Inländern zu gewähren.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
ARMENRECHT
Artikel 19
Den Staatsangehörigen jedes der Hohen Vertragschließenden Teile ist vor den Gerichten des anderen Hohen Vertragschließenden Teiles das Armenrecht wie Inländern zu gewähren.
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