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Artikel 19 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen (Griechenland)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.1.1971

ARMENRECHT

Artikel 19

Den Staatsangehörigen jedes der Hohen Vertragschließenden Teile ist vor den Gerichten des anderen Hohen Vertragschließenden Teiles das Armenrecht wie Inländern zu gewähren.

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