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Artikel 19 Konvention über die polizeiliche Zusammenarbeit in Südosteuropa

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.10.2011

Artikel 19

Ersuchen um körperliche Untersuchung

  1. (1) Soweit dies das Recht der ersuchten Vertragspartei zulässt, leisten sich die Vertragsparteien durch ihre Strafverfolgungsbehörden gegenseitig Amtshilfe durch körperliche Untersuchung von Verdächtigen oder anderen Personen.
  2. (2) Ersuchen unter Absatz 1 werden nur bewilligt, wenn
  1. a) die Untersuchung zur Feststellung verfahrenserheblicher Tatsachen erforderlich ist und in angemessenem Verhältnis zur Schwere der Straftat steht;
  2. b) eine Untersuchungsanordnung einer nach innerstaatlichem Recht zuständigen Stelle der ersuchenden Vertragspartei vorgelegt wird oder aus einer Erklärung einer solchen Stelle hervorgeht, dass die Voraussetzungen der körperlichen Untersuchung vorlägen, wenn sich der Beschuldigte oder die sonstigen Personen im Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei befänden.

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2019

Gesetzesnummer

20007472

Dokumentnummer

NOR40132073

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