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Artikel 20 Konvention über die polizeiliche Zusammenarbeit in Südosteuropa

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.10.2011

Artikel 20

Übermittlung und Abgleich von DNA-Profilen sowie anderem erkennungsdienstlichem Material

  1. (1) Im Zuge eines laufenden Ermittlungs- oder Strafverfahrens sowie bei vermissten Personen oder unbekannten Leichen leisten die zuständigen Stellen der Vertragsparteien in Übereinstimmung mit ihrem jeweiligen innerstaatlichen Recht einander Amtshilfe durch Austausch und Abgleich von DNA-Profilen sowie anderem erkennungsdienstlichem Material in ihren Datenbanken. Die Erkenntnisse aus dem Abgleich werden den zuständigen Stellen der ersuchenden Vertragspartei so schnell wie möglich mitgeteilt. Hierbei findet das Interpol-DNA-Datenformular in der zum Zeitpunkt des Ersuchens gültigen Fassung Verwendung. Sollten Auftypisierungen des biologischen Materials zur Erhöhung der biostatistischen Aussagekraft für erforderlich erachtet werden, wird der ersuchte Vertragsstaat, soweit möglich und verhältnismäßig, diese Auftypisierung des biologischen Materials veranlassen. Die dadurch anfallenden Kosten werden der ersuchten Vertragspartei erstattet.
  2. (2) Hat der Abgleich nach Absatz 1 keinen Treffer ergeben, speichert die ersuchte Vertragspartei das nach Absatz 1 für Zwecke des Abgleichs übermittelte DANN-Profil sowie anderes erkennungsdienstliches Material nach Maßgabe seines innerstaatlichen Rechts in seiner Datenbank, wenn der ersuchende Vertragsstaat hierum ersucht.
  3. (3) Liegt kein DNA-Profil einer bestimmten in der ersuchten Vertragspartei aufhältigen Person vor, leistet die ersuchte Vertragspartei Amtshilfe durch die Gewinnung und Untersuchung molekulargenetischen Materials von dieser Person und der Übermittlung des gewonnenen DNA-Profils, wenn
  1. a) die ersuchende Vertragspartei mitteilt, zu welchem Zweck dies erforderlich ist,
  2. b) die ersuchende Vertragspartei eine nach seinem Recht erforderliche Untersuchungsanordnung oder –erklärung der zuständigen Stelle vorlegt, aus der hervorgeht, dass die Voraussetzungen für die Gewinnung und Untersuchung molekulargenetischen Materials vorlägen, wenn sich die bestimmte Person im Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei befände, und
  3. c) die Voraussetzungen für die Gewinnung und Untersuchung molekulargenetischen Materials nach dem Recht der ersuchten Vertragspartei vorliegen;
  4. d) die ersuchte Vertragspartei die Kosten, die daraus entstehen, erstattet bekommt.
  1. (4) Ersuchen können auch von den zuständigen Polizeibehörden beider Vertragsparteien übermittelt und auf demselben Weg beantwortet werden.

Schlagworte

Ermittlungsverfahren

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2019

Gesetzesnummer

20007472

Dokumentnummer

NOR40132074

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