Artikel 19
Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung, der Ratifizierung oder dem Beitritt erklären, daß dieses Übereinkommen sich auf alle Hoheitsgebiete, deren internationale Beziehungen er wahrnimmt, oder auf eines oder mehrere dieser Hoheitsgebiete erstreckt. Diese Erklärung wird wirksam, sobald das Übereinkommen für diesen Staat in Kraft tritt.
Später wird jede derartige Erstreckung dem Ministerium der Auswärtigen Angelegenheiten der Niederlande notifiziert.
Das Übereinkommen tritt für die Hoheitsgebiete, auf die es erstreckt wird, am sechzigsten Tag nach der in Absatz 1 bezeichneten Notifizierung in Kraft.
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2020
Gesetzesnummer
10002339
Dokumentnummer
NOR12030221
alte Dokumentnummer
N2197515554R
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)