Artikel 20
Dieses Übereinkommen gilt für die Dauer von fünf Jahren, beginnend mit dem Tag, an dem es nach Artikel 17 Absatz 1 in Kraft tritt; dies gilt auch für die Staaten, die es später ratifiziert haben oder ihm später beigetreten sind.
Die Geltungsdauer des Übereinkommens verlängert sich, außer im Fall der Kündigung stillschweigend um jeweils fünf Jahre.
Die Kündigung ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der fünf Jahre dem Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten der Niederlande zu notifizieren.
Die Kündigung kann sich auf einzelne Hoheitsgebiete beschränken, für die das Übereinkommen gilt.
Die Kündigung wirkt nur für den Staat, der sie notifiziert hat. Für die anderen Vertragsstaaten bleibt das Übereinkommen in Kraft.
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2020
Gesetzesnummer
10002339
Dokumentnummer
NOR12030222
alte Dokumentnummer
N2197515555R
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