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Artikel 19 Eisenbahn - Grenzübergang (Slowenien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.1993

Artikel 19

Gebrauchsgegenstände der Dienststellen

Die zum dienstlichen Gebrauch der Dienststellen der Nachbarverwaltung bestimmten Gegenstände bleiben im Ein- und Wiederausgang frei von Zöllen und sonstigen Abgaben. Ein- und Ausfuhrverbote sowie Ein- und Ausfuhrbeschränkungen wirtschaftlicher Natur finden auf diese Gegenstände keine Anwendung.

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