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Artikel 20 Eisenbahn - Grenzübergang (Slowenien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.1993

Artikel 20

Dienstlich eingenommenes Geld

Die von den Eisenbahnbediensteten der Nachbarverwaltung in den grenzüberschreitenden Zügen dienstlich eingenommenen Geldbeträge dürfen von ihnen im Gebietsstaat mitgeführt und in den Nachbarstaat verbracht werden.

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