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Artikel 19. Abkommen über Internationale Ausstellungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.2.1957

Artikel 19.

Die Ausstellungsbestimmungen jeder internationalen Ausstellung müssen eine Vorschrift enthalten, die dem Ausstelller das Recht gibt, seine Beteiligungserklärung in dem Falle zurückzuziehen, wenn die für die Erzeugnisse dieses Ausstellers gültigen Zollvorschriften verschärft werden, nachdem die Annahme seiner Beteiligung an der Ausstellung erfolgt ist.

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2025

Gesetzesnummer

10000297

Dokumentnummer

NOR12005593

alte Dokumentnummer

N1195714881R

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