Artikel 20
Bei Schluß der Ausstellung kann der Aussteller die ausgestellten Muster verkaufen und liefern, sofern die Gesetzgebung des Landes, in dem die Ausstellung stattfindet, dem nicht entgegensteht. In diesem Falle ist der Aussteller keinen anderen Abgaben unterworfen als denjenigen, die er im Falle unmittelbarer Einfuhr hätte entrichten müssen.
Zuletzt aktualisiert am
01.10.2025
Gesetzesnummer
10000297
Dokumentnummer
NOR12005594
alte Dokumentnummer
N1195714882R
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