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Artikel 18 ZUSATZPROTOKOLL zum Übereinkommen in Ausführung von Artikel III Absätze 1 und 4 des Vertrags über die Nichtverbreitung von Kernwaffen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.4.2004

BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 18

Im Sinne dieses Protokolls bedeuten

  1. a. Forschungs- und Entwicklungsarbeiten auf dem Gebiet des Kernbrennstoffkreislaufs Tätigkeiten mit speziellem Bezug auf einen Teil der Prozeß- oder Systementwicklung für eine der folgenden Tätigkeiten oder Anlagen:
  1. Konversion von Kernmaterial;
  2. Anreicherung von Kernmaterial;
  3. Herstellung von Kernbrennstoff;
  4. Reaktoren;
  5. kritische Anordnungen;
  6. Wiederaufarbeitung von Kernbrennstoff;
  7. Aufbereitung mittel- oder hochaktiven Abfalls, der Plutonium, hochangereichertes Uran oder Uran-233 enthält (jedoch keine Neuverpackung oder Konditionierung ohne Elementetrennung für die Zwischen- oder Endlagerung);
  1. b. Standort das Gebiet, dessen Grenzen die Gemeinschaft und ein Staat sowohl in den relevanten Anlagedaten für eine Anlage, einschließlich einer außer Betrieb genommenen, angegeben haben als auch in den relevanten Angaben über einen Ort außerhalb von Anlagen, wo üblicherweise Kernmaterial verwendet wird, einschließlich eines außer Betrieb genommenen Ortes außerhalb von Anlagen, an dem Kernmaterial üblicherweise verwendet wurde (dies beschränkt sich auf Orte mit heißen Zellen und solche, an denen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Konversion, Anreicherung, Brennstoffherstellung oder Wiederaufarbeitung durchgeführt wurden). Standort schließt auch alle Einrichtungen ein, die sich in unmittelbarer Nachbarschaft der Anlage oder des Ortes befinden und zur Bereitstellung oder Nutzung wesentlicher Dienste bestimmt sind, einschließlich heißer Zellen für die Aufbereitung bestrahlten Materials, das kein Kernmaterial enthält, Einrichtungen zur Behandlung, Zwischen- und Endlagerung von Abfall sowie Gebäude für die von dem betreffenden Staat auf Grund des Artikels 2 Abschnitt a Ziffer iv angegebenen Arbeiten;
  2. c. stillgelegte Anlage oder stillgelegter Ort außerhalb von Anlagen eine Einrichtung oder einen Ort, wo die für eine Nutzung wesentlichen Restkonstruktionen und –ausrüstungen entfernt oder funktionsunfähig gemacht worden sind, so daß die Anlage oder der Ort nicht für die Lagerung benutzt wird und nicht länger für die Handhabung, Verarbeitung oder Verwendung von Kernmaterial genutzt werden kann;
  3. d. außer Betrieb genommene Anlage oder außer Betrieb genommener Ort außerhalb von Anlagen eine Einrichtung oder einen Ort, wo der Betrieb eingestellt und das Kernmaterial entfernt wurde, die jedoch nicht stillgelegt worden sind;
  4. e. hochangereichertes Uran Uran, das mindestens 20 Prozent des Isotops Uran-235 enthält;
  5. f. ortsspezifische Entnahme von Umweltproben das Sammeln von Umweltproben (zum Beispiel Luft, Wasser, Vegetation, Boden, Verschmutzungen) an einem von der Organisation angegebenen Ort und in seiner unmittelbaren Nachbarschaft, die der Organisation helfen sollen, zu einem Schluß darüber zu gelangen, ob es an dem angegebenen Ort nichtdeklariertes Kernmaterial oder nichtdeklarierte nukleare Tätigkeiten gibt;
  6. g. großräumige Entnahme von Umweltproben das Sammeln von Umweltproben (zum Beispiel Luft, Wasser, Vegetation, Boden, Verschmutzungen) an mehreren von der Organisation angegebenen Orten, die der Organisation dabei helfen sollen, zu einem Schluß darüber zu gelangen, ob es in einem größeren Gebiet nichtdeklariertes Kernmaterial oder nichtdeklarierte nukleare Tätigkeiten gibt;
  7. h. Kernmaterial jedes Ausgangs- oder besondere spaltbare Material nach der Begriffsbestimmung des Artikels XX der Satzung. Der Ausdruck Ausgangsmaterial ist nicht so auszulegen, als beziehe er sich auch auf Erz oder Erzrückstände. Beschließt der Rat auf Grund des Artikels XX der Satzung der Organisation nach dem Inkrafttreten dieses Protokolls, daß weiteres Material als Ausgangsmaterial oder besonderes spaltbares Material anzusehen ist, so wird ein solcher Beschluß nur nach Annahme durch die Gemeinschaft und die Staaten im Rahmen dieses Protokolls wirksam;
  8. i. Anlage
  1. i) einen Reaktor, eine kritische Anordnung, eine Konversionsanlage, eine Fabrikationsanlage, eine Wiederaufarbeitungsanlage, eine Isotopentrennanlage oder eine getrennte Lagereinrichtung oder
  2. ii) einen Ort, an dem Kernmaterial in Mengen, die ein effektives Kilogramm übersteigen, üblicherweise verwendet wird;
  1. j. Ort außerhalb von Anlagen eine Einrichtung oder einen Ort, die keine Anlagen sind und wo üblicherweise Kernmaterial in Mengen von höchstens einem effektiven Kilogramm verwendet wird.

Schlagworte

Forschungsarbeit, Prozessentwicklung, Zwischenlagerung, Ausgangsmaterial

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2024

Gesetzesnummer

20005374

Dokumentnummer

NOR40088621

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