ARTIKEL 18
Entsorgung oder Vernichtung
Sämtlicher eingezogener Tabak sowie alle eingezogenen Tabakerzeugnisse und Herstellungsgeräte müssen in Übereinstimmung mit innerstaatlichem Recht entsorgt oder unter Verwendung möglichst umweltfreundlicher Methoden vernichtet werden.
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2018
Gesetzesnummer
20010303
Dokumentnummer
NOR40207305
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