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Artikel 18 Straßendurchgangsverkehr Salzburg, Lofer, Garmisch-Partenkirchen (BRD)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.10.1957

Artikel 18

Die Grenzdienststellen der vertragschließenden Teile werden sich gegenseitig bei der Durchführung dieses Abkommens und bei der Überwachung des Durchgangsverkehrs unterstützen und festgestellte Verstöße sowie Fälle des Ausschlusses vom Durchgangsverkehr einander mitteilen.

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