vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 19 Straßendurchgangsverkehr Salzburg, Lofer, Garmisch-Partenkirchen (BRD)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.10.1957

Artikel 19

Ergeben sich bei der Durchführung einzelner Bestimmungen des Abkommens erhebliche Schwierigkeiten oder ändern sich die bei Abschluß des Abkommens bestehenden Verhältnisse wesentlich, werden die beiden vertragschließenden Teile auf Verlangen eines Teiles in Verhandlungen eintreten mit dem Ziele, eine angemessene Regelung zu treffen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)